Therapiewahl, Berufswahl, Forschung & Lehre stehen frei

Grundgesetz:

[1] Schutz der Bürgerwünsche, der ärztlichen Freiheit  und der Forschung durch das Grundgesetz

An unsere Demokratie stellt sich aktuell die Frage: Wie sind die Forderungen einer kleinen Minderheit einzuordnen, die das Gesundheitssystem entlang ihres Weltbildes verbindlich für alle Bürger in unserem Land und in der EU verändern möchte und die homöopathische Behandlung für Mensch und Tier unterbinden oder ganz verbieten möchte? – So gab es im letzten Jahr Anträge einer zahlenmäßig sehr kleinen Gruppe an die Regierung und den Bundesärztetag, die zertifizierte ärztliche Ausbildung in Homöopathie abzuschaffen und  die homöopathische Behandlung in der Tiermedizin zu verbieten.  Forschungsergebnisse zeigen: Die eigene individuelle Weltinterpretation verbindlich für Alle anordnen zu wollen,  kennzeichnet jene Gedankengebäude, die  potentiell nach einer absoluten Verwirklichung streben [i] .

Im Kontext unserer Geschichte schützt das deutsche Grundgesetz seine Bürger ausdrücklich vor solchen  totalistischen Bestrebungen.

So ist auch die verantwortliche und freie Berufsausübung von zusätzlich homöopathisch ausgebildeten, zertifizierten Ärzten in der Humanmedizin und in der Tiermedizin in unserer pluralistisch angelegten Gesellschaftsordnung geschützt. Nach den Erfahrungen von schwerem Missbrauch in zwei Diktaturen stellt das Deutsche Grundgesetz die Felder Berufswahl, Forschung und Lehre ausdrücklich frei.

Artikel 12/1)

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Artikel 5/3)

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die pluralen Rechte kranker Patienten auf eine von ihnen gewünschte nebenwirkungsarme Heilmethode, mit der über 70 % der so behandelten Menschen zufrieden sind,

sind in Artikel 1 und 2 noch grundlegender geschützt:

Artikel 1          Die Würde des Menschen ist unantastbar.

 

Artikel 2, 1)     Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 

Artikel 2, 2)     Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

[i] Vergleiche die Analysen zu charakteristischen Merkmalen verschiedener fundamentalistischer Strömungen von Stephen Prothero, Boston University, God is not One, S. 322-326, HarperOne, 2010